Wegen der epidemiologischen Bedrohung und Einschränkung des Personenverkehrs stellt sich die Frage, wie praktisch eine ordnungsgemäße Vertretung von Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften – im Folgenden insgesamt als Gesellschaft) sichergestellt werden kann.
Die Gesellschaften werden von der Geschäftfsführung/dem Vorstand vertreten. Die Vertretungsprinzipien sind in der Regel im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung geregelt. In der Praxis wird die Gesamtvertretung gewählt, wonach zwei Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder zusammen bzw. ein Geschäftsführer/Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen handeln müssen.
Müssen jedoch zwei Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer/Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen einen Vertrag, Vertragskündigung oder Vertragsrücktritt gleichzeitig unterschreiben?
Newsletter JDP: COVID 19 – Vertretung von Kapitalgesellschaften in Krisenzeiten