Die Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, der Grad des Einflusses des Managers auf den Verstoß oder die Dauer des Verstoßes – das sind nur einige der Umstände, die bei der Zumessung der Geldstrafe für Manager für den Verstoß gegen Wettbewerbsregeln berücksichtigt werden. Der Präsident des Kartellamtes hat Erläuterungen zu den Umständen veröffentlicht, die bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden. Was bedeutet das für Geschäftsführer von Unternehmen?

Die Vorschriften über die Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen für die vorsätzliche Freigabe des Abschlusses von Absprachen, die den Wettbewerb beschränken, gelten seit Dezember 2018. Sanktionen für die Inanspruchnahme unerlaubter Praktiken drohen nicht nur Unternehmen, sondern auch Managern, die sie leiten. Aufgrund der hohen Sanktionsschwelle (Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe von bis zu PLN 2 Mio.) beschloss das Kartellamt solche Kriterien darzulegen, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Die Strafzumessung soll etappenweise erfolgen. Zunächst wird ein sog. Basisbetrag (sogar bis zu PLN 300.000,00 bei sehr schweren Verstößen) festgelegt, dessen Höhe weiter angepasst wird, z.B. in Abhängigkeit vom Einfluss des Managers auf den Verstoß.

Manager können die sog. Strafmilderungsregelung in Anspruch nehmen, dank der Sanktionen gegen die Zusammenarbeit mit dem Kartellamt und z.B. die Zulieferung von Beweismitteln für unerlaubte Absprachen vermieden werden können.

Im Zusammenhang mit dieser Praxis des Kartellamtes ist es von Bedeutung, dass Manager z.B. dafür sorgt, ein effektives Compliance-System im Unternehmen aufzubauen, das vor dem Auftreten von Unregelmäßigkeiten, einschließlich von Gesetzesverstößen, schützen kann.

Laut der Mitteilung des Präsidenten des Kartellamtes laufen derzeit vier Kartellverfahren, in denen die Handlungen und Unterlassungen von insgesamt 19 Managern geprüft werden. Nach der Ankündigung des Kartellamtes ist noch im Jahr 2020 mit Entscheidungen zu rechnen, die Geldstrafen für Manager vorsehen.

Barbara Kaczała
Radca prawny (poln. Rechtsanwältin), Associate
E: barbara.kaczala@jdp-law.pl

Barbara Kaczała