Die Umsetzung von ESG-Kriterien bringt eine Reihe von Herausforderungen mit sich, kann aber bei geschicktem Vorgehen auch eine geschäftliche Chance darstellen. ESG führt zu einem kosteneffizienteren und nachhaltigeren Geschäft, trägt zur Stärkung des Unternehmensimages bei, erleichtert den Zugang zu Finanzmitteln sowie neuen Kunden und verbessert die Unternehmenskultur.
Als Anwaltskanzlei verfolgen wir diese Trends und helfen unseren Mandanten bei der Anpassung ihrer Strukturen an die Anforderungen, die ESG an die Marktteilnehmer stellt.
Wir verfügen über ein Team von Beratern aus verschiedenen Rechtsbereichen, das Sie bei der Umwandlung in ein ESG-konformes Unternehmen unterstützt.
Im Rahmen unseres Beratungsangebots unterstützen wir unsere Mandanten in einer Vielzahl von Bereichen, die mit Umwelt- (E), Sozial- (S) oder Governance-Themen (G) verzahnt sind. Dies betrifft insbesondere Corporate Governance, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Datenschutz oder Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.
Wir veröffentlichen regelmäßig Informationen zu ESG-Themen im Rahmen unseres Newsletters „ESG Bulletin“, in dem ausgewählte Anwälte der Kanzlei JDP ihr Wissen und Erfahrungen über ESG-Bereich teilen.
Folgende ESG Bulletins sind bereits erschienen (siehe Links):
In der Broschüre Rechtsberatung zu Environmental Social Governance (ESG) beschreiben wir die Dienstleistungen, die die Kanzlei JDP auf dem Gebiet der ESG anbietet.
ESG steht für Environmental, Social, and Governance. Es handelt sich vereinfacht ausgedrückt um eine Reihe von Standards und Grundsätzen für die Geschäftstätigkeit, die eine nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Vorteile gewährleisten sollen. Sie zielen darauf ab, eine freundliche Umwelt nicht nur für uns, sondern auch für künftige Generationen zu schaffen.
Das Konzept der ESG entstand zu Beginn des 21. Jahrhunderts, erlangte jedoch mit der vom Europäischen Parlament im November 2022 verabschiedeten CSRD größere Bedeutung. Diese Richtlinie ersetzte die vorherige Gesetzgebung zur nichtfinanziellen Berichterstattung – die NFRD (Non-Financial Reporting Directive).
Mehr zu diesem Thema im ESG-Bulletin mit dem Titel „Einführung in das ESG-Konzept“
ESG soll einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur Erreichung der von der Europäischen Union gesetzten Ziele leisten – wie etwa die deutliche Reduzierung der Kohlenstoffemissionen und die Erreichung der Klimaneutralität. Durch die Umsetzung einer ESG-Strategie sollen Unternehmen ihren Verbrauch an natürlichen Ressourcen reduzieren, das Recycling fördern und die biologische Vielfalt schützen.
Auch die soziale Dimension ist wichtig – die Achtung der Menschenrechte, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, die Bekämpfung von Diskriminierung und die Chancengleichheit von Männern und Frauen. Unter den Begriff „sozial“ fällt auch das soziale Engagement oder die soziale Verantwortung von Unternehmen. Organisationen, die im Sinne der ESG tätig sind, unterstützen lokale Gemeinschaften – z. B. durch die Bezuschussung von Nachbarschaftsfesten oder die Pflanzung und Pflege von Bäumen, die Organisation von Freiwilligenarbeit durch Mitarbeiter oder Investitionen in die Bildung.
Bei der ESG-Berichterstattung handelt es sich um einen Mechanismus, der die Veröffentlichung von Informationen über das Verhalten eines Unternehmens in Bezug auf die Unternehmensführung, die Umweltauswirkungen und die Berücksichtigung sozialer Belange beinhaltet. Ein solcher Bericht sollte die Strategie, die ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse beinhalten. Vereinfacht ausgedrückt sind große Unternehmen, die hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig sind – börsennotierte Unternehmen, Versicherungsgesellschaften oder Banken, aber nicht ausschließlich – zur Berichterstattung verpflichtet. Mehr zu diesem Thema finden Sie im ESG-Bulletin „ESG-Berichterstattung in a nutshell- was müssen Unternehmen wissen?“.
Die Anforderungen an die ESG-Berichterstattung in der Europäischen Union sind in der CSRD und den damit verbundenen ESRS-Berichtsstandards beschrieben. Zu den erhobenen Daten können Informationen über den Wasser- und Stromverbrauch, Treibhausgasemissionen, die Vielfalt der Belegschaft oder eine Bewertung der Umweltauswirkungen des Unternehmens gehören.
Die Verpflichtung zur Berichterstattung nach ESG-Kriterien wird im Laufe der Jahre auf immer mehr Unternehmen ausgedehnt. Im Folgenden finden Sie einen Zeitplan für die Änderungen:
Die ESG-Berichterstattung ist 2025 für das Jahr 2024 verpflichtend für: | |
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Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und eine Bilanzsumme von mehr als 85 Mio. PLN oder einen Nettoumsatz von mehr als 170 Mio. PLN haben | |
Große herrschende unternehmen von öffentlichem Interesse, die die oben genannten Kriterien mit Konsolidierungsausschlüssen erfüllen oder ohne solche Ausschlüsse höhere finanzielle Kriterien erfüllen: Gesamtvermögenswerte von mehr als 102 Mio. PLN oder Nettoeinnahmen von mehr als 204 Mio. PLN |
Die ESG-Berichterstattung ist im Jahr 2026 für 2025 für folgende Unternehmen verpflichtend – große börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen sowie herrschende Gesellschaften große Kapitalgruppen:
Ab 2027 fallen weitere Unternehmen unter die neuen Regeln, aber – und das ist wichtig – sie werden die Möglichkeit haben, eine zweijährige Option auszuüben, um von der Berichterstattung abzusehen. Kleine und mittlere Unternehmen (Unternehmen von öffentlichem Interesse), die an einem geregelten Markt notiert sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, sind berichtspflichtig. Sie müssen mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen: Beschäftigung von mehr als 10 Personen, Bilanzsumme von mehr als 450.000 €, Jahresumsatz von mehr als 900.000 €.
Die letzte Umsetzungsphase findet im Jahr 2028 statt, wenn ESG-Berichte auch von Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU und mit mindestens einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU veröffentlicht werden müssen.
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